ABTEILUNGSORDNUNG
ETSV 1904 Lauda -Abteilung Leichtathletik-
Abteilungsordnung
geändert gemäß Abstimmung vom 03.02.2009 (Mitgliederversammlung)
geändert gemäß Abstimmung vom 08.02.2019 (Mitgliederversammlung)
geändert gemäß Abstimmung vom 27.02.2024 (Mitgliederversammlung)
§ 1
Name, Sitz und Zweck
Die Abteilung ist Mitglied im Badischen Sportbund und dessen Fachverband Leichtathletik. Deren Satzungen und Ordnungen gelten in der jeweils gültigen Fassung rechtsverbindlich für die Abteilung und deren Mitglieder.
Die Abteilung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Zweck der Abteilung ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung von sportlichen Übungen und Leistungen. Die Abteilung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied der Abteilung kann jede natürliche Person werden.
- Mitglied der Abteilung kann nur werden, wer bereits Mitglied des Vereins ist oder gleichzeitig seinen Beitritt zum Verein erklärt.
§ 3
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
1: Austritt aus dem Verein
2: Streichung aus der Mitgliederliste der Abteilung
3: Ausschluss aus dem Verein (siehe Vereinssatzung)
4: Tod
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die
Kündigung wird immer zum Jahresende wirksam. Eine Rückerstattung des Beitrags
erfolgt nicht.
§ 4
Beiträge
Es wird kein Abteilungsbeitrag erhoben.
§ 5
Stimmrecht und Wählbarkeit bei Abteilungssitzungen
- Stimmberechtigt sind alle Abteilungsmitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.
- Bei Mitgliedern unter 16 Jahren sind die Eltern stimmberechtigt, soweit sie Mitglieder im Verein sind und Familienbeitrag zahlen.
- Mitglieder der Abteilungsleitung sind vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
§ 6
Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre, möglichst im 4. Quartal, statt.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung in der Presse.
- Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
- Entgegennahme der Berichte
- Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung der Abteilungsleitung
- Wahlen, soweit erforderlich
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Abteilungsmitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine Änderung der Abteilungsordnung kann nur mit der Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Eine außerordentliche Abteilungssitzung ist innerhalb von 10 Tagen einzuberufen, wenn dies die Abteilungsleitung oder ¼ der Abteilungsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Die außerordentliche Abteilungssitzung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Abteilungssitzung. Punkt 2 gilt entsprechend.
§ 7
Abteilungsleitung
- Die Abteilungsleitung besteht aus:
· Abteilungsleiter/in
· stellv. Abteilungsleiter/in
· Kassierer/in
· Schriftführer/in
· Trainer/innen
· Pressewart/in
· Internetbetreuer/in
· EDV-Betreuer/in
· Statistiker/in
- Der Abteilungsleiter leitet die Sitzungen, er beruft die Sitzungen ein und wird, falls es erforderlich ist, vom stellvertretenden Abteilungsleiter vertreten.
- Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der benötigen Protokolle aller Abteilungssitzungen. Sämtliche Protokolle sind vom Schriftführer und dem Abteilungsleiter zu unterzeichnen.
- Der Kassierer verwaltet die Kasse, führt ordnungsgemäß Buch und hat auf der Mitgliederversammlung einen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für die Abteilung entgegen, darf aber Zahlungen für Abteilungszwecke nur auf Anordnung des Abteilungsleiters oder des stellvertretenden Abteilungsleiters tätigen. In Streitfällen entscheidet auf Antrag die Abteilungsleitung.
§ 8
Wahlen
Der Abteilungsleiter, der stellvertretende Abteilungsleiter, der Kassierer werden auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Vor der Wahl ist ein Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern zu bestellen, welcher die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren. Der Wahlausschuss bestimmt aus seinen Reihen den Wahlleiter.
Die weiteren Mitglieder der Abteilungsleitung (§ 7) werden einvernehmlich bestimmt.
§ 9
Kassenprüfung
Die Kasse der Abteilung ist jährlich dem Vereinskassierer vorzulegen.
§ 10
Ehrenkodex
Die Trainer/-innen der Abteilung halten sich an den „Ehrenkodex für Trainerinnen und Trainer im Sport“ des Deutschen Sportbundes. Dieser Ehrenkodex ist durch die Trainer/-innen zu unterschreiben. Weitere Grundsätze regelt bei Bedarf die Abteilung einvernehmlich.
§ 11
Auflösung der Abteilung
- Die Auflösung der Abteilung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Bei Auflösung der Abteilung fällt das Vermögen an den ETSV Lauda-Hauptverein.
- Der Beschluss ist beschlussfähig, wenn 75 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Abteilungsordnung wurde anlässlich der Mitgliederversammlung am 01.03.05 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Günter Fading
Abteilungsleiter